FG München - Urteil vom 07.10.2008
6 K 2375/07
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Kosten für die Sanierung einer Außenfassade nur mit qualifiziertem Nachweis als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

FG München, Urteil vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 6 K 2375/07

DRsp Nr. 2009/1523

Kosten für die Sanierung einer Außenfassade nur mit qualifiziertem Nachweis als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Hat der Kläger nicht durch ein vorab erstelltes Gutachten eine Gesundheitsgefährdung einer asbesthaltigen Außenfassade nachgewiesen, und ist auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht erkennbar, können die Aufwendungen zur Sanierung dieser Fassade nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2004 machte der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger als außergewöhnliche Belastung die Kosten für das Ersetzen einer Eternit-Fassade in Höhe von 8.435 € und für Zuzahlungen und Apotheken-Belege (1.849 EUR, darunter 183 € für Praxisgebühr und Rezepte) geltend. Bei den Kapitaleinkünften erklärte er Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1724 EUR. Für verschiedene ausländische Kapitaleinkünfte wurden anzurechnende ausländische Steuern von den Banken bescheinigt. Mit der geänderten Bescheinigung vom 20. Mai 2005 bescheinigte die DAB-Bank nur noch 107 € ausländische Quellensteuer.