1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2004 machte der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger als außergewöhnliche Belastung die Kosten für das Ersetzen einer Eternit-Fassade in Höhe von 8.435 € und für Zuzahlungen und Apotheken-Belege (1.849 EUR, darunter 183 € für Praxisgebühr und Rezepte) geltend. Bei den Kapitaleinkünften erklärte er Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1724 EUR. Für verschiedene ausländische Kapitaleinkünfte wurden anzurechnende ausländische Steuern von den Banken bescheinigt. Mit der geänderten Bescheinigung vom 20. Mai 2005 bescheinigte die DAB-Bank nur noch 107 € ausländische Quellensteuer.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|