BFH - Urteil vom 08.09.2011
IV R 5/09
Normen:
EStG § 5 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 120/04

Kosten für die Zulassung eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzgesetz als Bestandteil der Herstellungskosten für die Rezeptur des Pflanzenschutzmittels

BFH, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen IV R 5/09

DRsp Nr. 2011/19507

Kosten für die Zulassung eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzgesetz als Bestandteil der Herstellungskosten für die Rezeptur des Pflanzenschutzmittels

1. Die Kosten für die Zulassung eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzgesetz sind Bestandteil der Herstellungskosten für die Rezeptur des Pflanzenschutzmittels.2. Aufwendungen zur Herstellung eines selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden darf, sind steuerlich sofort abziehbare Betriebsausgaben. Für solchen Aufwand kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.3. Eine im Gewinnermittlungszeitraum dem Grunde nach rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist auch wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht, wenn sie unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Zulassungskosten für Pflanzenschutzmittel in den Jahren 1999 und 2000.