Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 08.10.2019 –
Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 7 v.H. und der Beklagte zu 93 v.H. zu tragen.
I.
Der 1977 geborene Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine 1974 geborene Ehefrau sind seit 2009 verheiratet.
In den Jahren 2011 bis 2013 erlitt die Ehefrau des Klägers insgesamt vier Fehlgeburten. Danach entschlossen sich die Eheleute, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin im Inland in Anspruch zu nehmen.
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