FG Hessen - Urteil vom 31.01.2008
9 K 1662/05
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Kosten für eine Legasthenietherapie als außergewöhnliche Belastung; Leseschwäche; Legasthenie; Rechtschreibschwäche; Therapie; Krankheitskosten; Nachweis; Attest; Internat

FG Hessen, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 9 K 1662/05

DRsp Nr. 2010/15530

Kosten für eine Legasthenietherapie als außergewöhnliche Belastung; Leseschwäche; Legasthenie; Rechtschreibschwäche; Therapie; Krankheitskosten; Nachweis; Attest; Internat

1. Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, sind als Krankheitskosten gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden sind. Der Nachweis hat durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten ärztlichen Attestes zu erfolgen. 2. Ein Nachweis durch ein privatärztliches Gutachten, hier zweier Kinder- und Jugendpsychiater der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, bietet nicht in hinreichendem Umfang die Gewähr dafür, dass die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile verhindert wird 3. Aufwendungen von Eltern für die Internatsunterbringung ihres Kindes sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand: