FG Hamburg - Urteil vom 27.04.2005
II 76/03
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 33 ;

Kosten für eine Schönheitsoperation als außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen II 76/03

DRsp Nr. 2005/11138

Kosten für eine Schönheitsoperation als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Schönheitsoperation können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn vor Durchführung der Operation ein ärztliches Gutachten erstellt worden ist, aus dem sich die Notwendigkeit der Operation ergibt

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt u.a. die steuerliche Berücksichtigung von Operationskosten in Höhe von DM 6.847,00 als außergewöhnliche Belastungen.

Die 1975 geborene Klägerin war im Streitjahr als Chefsekretärin tätig. Sie litt an einer abnormen Residualfettablagerung am unteren Rückenwulst sowie an den Hüft- und Taillenregionen. Wegen der körperlichen Beeinträchtigungen litt sie unter psychischen Beschwerden und war deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Im Dezember 2001 ließ sie eine Operation durchführen. Die gesetzliche Krankenkasse ersetzte die Kosten nicht.

In der am 22.03.2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung 2001 erklärte sie bei den außergewöhnlichen Belastungen DM 6.947,00 für "Medizinische Versorgungskosten". Diese setzen sich aus DM 362,00 für pauschale Telefon- und Fahrtkosten, DM 4.500,00 (07.12.2001) und DM 1.500 (07.12.2001) Operationskosten und DM 485,00 für Kompressionswäsche zusammen.