FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2013
1 K 2278/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Kosten für einen Kurs meditatives Tanzen als vorweg genommene Betriebsausgaben - Kürzung der Werbungskosten bei Unplausibilität

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 1 K 2278/12

DRsp Nr. 2014/38

Kosten für einen Kurs "meditatives Tanzen" als vorweg genommene Betriebsausgaben – Kürzung der Werbungskosten bei Unplausibilität

1. Allein die Behauptung der Absicht, selbst derartige Kurse anbieten zu wollen, reicht nicht, um Aufwendungen für einen Kurs "meditatives Tanzen" als vorweg genommene Betriebsausgaben anzuerkennen. 2. Reicht der Steuerpflichtige eine Vielzahl von Belegen, insbesondere Kassenzettel von Baumärkten, ein, die in ihrer Gesamtheit aufgrund der Art der Aufwendungen, der Entfernung des Marktes und der Einkaufszeiten unplausibel sind, so können die bei den Einkünften aus Vermietung geltend gemachten Werbungskosten im Schätzungswege gekürzt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und vorweggenommene Betriebsausgaben hinsichtlich "Meditativen" Tanzens.