FG München - Urteil vom 15.03.2012
12 K 2840/11
Normen:
EStG 2002 § 12 Nr. 5; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 10d Abs. 4 Fassung: 2004-07-21;

Kosten für erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten

FG München, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 12 K 2840/11

DRsp Nr. 2012/22285

Kosten für erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (hier: Ausbildung zum Berufspiloten) sind in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht (vgl. BFH v. 28.7.2011 VI R 38/10 und v. 15.9.2011 VI R 22/09).

1. Unter Änderung der angefochtenen Entscheidungen wird der vortragsfähige Verlust zum 31. Dezember 2004 auf … EUR und zum 31. Dezember 2005 auf …. EUR festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG 2002 § 12 Nr. 5; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 10d Abs. 4 Fassung: 2004-07-21;

Tatbestand

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Jahr 2004 lagen diese unter dem Sparerfreibetrag. Im Jahr 2005 betrugen sie nach Abzug des Sparerfreibetrags und der Werbungskostenpauschale … EUR.