BFH - Beschluß vom 16.09.1998
VI B 155/97
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 339

Kosten für Geburtstagsfeier als Arbeitslohn; grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

BFH, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen VI B 155/97

DRsp Nr. 1999/663

Kosten für Geburtstagsfeier als Arbeitslohn; grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen des ArbG für die Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern etc. aus Anlass herausgehobener Geburtstage von leitenden Angestellten stets zu Arbeitslohn führen, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, wenn das FG bei derartiger Kostentragung zwar u. U. eine Repräsentation des ArbG aufgrund überwiegend eigenbetrieblichen Interesses für möglich hält, das eigenbetriebliche Interesse aber aufgrund tatrichterlicher Würdigung verneint.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.