Kosten für Geburtstagsfeier als Arbeitslohn; grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage
BFH, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen VI B 155/97
DRsp Nr. 1999/663
Kosten für Geburtstagsfeier als Arbeitslohn; grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage
Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen des ArbG für die Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern etc. aus Anlass herausgehobener Geburtstage von leitenden Angestellten stets zu Arbeitslohn führen, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, wenn das FG bei derartiger Kostentragung zwar u. U. eine Repräsentation des ArbG aufgrund überwiegend eigenbetrieblichen Interesses für möglich hält, das eigenbetriebliche Interesse aber aufgrund tatrichterlicher Würdigung verneint.