FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2002
3 K 2291/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ;

Kosten für Grundschuldbestellung sind neben dem Werbungskostenpauschbetrag als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 2291/00

DRsp Nr. 2003/7373

Kosten für Grundschuldbestellung sind neben dem Werbungskostenpauschbetrag als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen

Der Begriff der Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist weit auszulegen und umfasst u. a. auch die Nebenkosten der Geldbeschaffung. Hierzu gehören auch die Kosten für eine Grundschuldbestellung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Leiter einer Geschäftsstelle der B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erhielt er als ehrenamtlich tätiger Vertreter der Ersatzkasse im von Vertretern der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung gebildeten Zulassungs- und Beschwerdeausschuss gemäß §§ 96 Abs. 2 und 106 Abs. 4 SGB V sowie als ehrenamtliches Mitglied der Plausibilitätskommission der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz in 1998 Aufwendungsentschädigungen in Höhe von 5.700,-- DM (Beschwerdeausschuss), 1.350,-- DM (Zulassungsausschuss) und 900,-- DM (Plausibilitätskommission). (Vgl. hierzu die Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung ... vom 2. November 1999).