Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Leiter einer Geschäftsstelle der B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erhielt er als ehrenamtlich tätiger Vertreter der Ersatzkasse im von Vertretern der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung gebildeten Zulassungs- und Beschwerdeausschuss gemäß §§ 96 Abs. 2 und 106 Abs. 4 SGB V sowie als ehrenamtliches Mitglied der Plausibilitätskommission der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz in 1998 Aufwendungsentschädigungen in Höhe von 5.700,-- DM (Beschwerdeausschuss), 1.350,-- DM (Zulassungsausschuss) und 900,-- DM (Plausibilitätskommission). (Vgl. hierzu die Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung ... vom 2. November 1999).
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