FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.1997
2 K 500/94

Kosten für Meisterausbildung des Sohnes als Betriebsausgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 2 K 500/94

DRsp Nr. 2001/2650

Kosten für Meisterausbildung des Sohnes als Betriebsausgaben

1. Die vom Vater für die Meisterausbildung des im Handwerksbetrieb angestellten Sohnes getragenen Aufwendungen (Lohnfortzahlung während der Meisterschule, Schul- und Prüfungskosten) sind beim Vater nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn vergleichbare Betriebe diese Aufwendungen auch bei fremden Arbeitnehmern tragen. 2. Ein betrieblicher Anlaß für die Übernahme der Aufwendungen kann nicht daraus abgeleitet werden, daß der Sohn den Handwerksbetrieb des Vaters (möglicherweise später einmal) übernimmt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Übernahme der Kosten für den Meisterkurs des Sohnes des Klägers und die Lohnzahlungen an diesen während der Teilnahme an dem Meisterkurs als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.