FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.11.2004
11 K 174/00
Normen:
EStG (1997) § 12 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 859

Kosten für Studienreisen als Werbungskosten eines Berufsschullehrers; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 174/00

DRsp Nr. 2005/6152

Kosten für Studienreisen als Werbungskosten eines Berufsschullehrers; Einkommensteuer 1999

1. Ein als Fachbereichsleiter für die Fortbildung von Lehrerkollegen im Fach Geschichte zuständiger Berufsschullehrer kann die Kosten einer Studienreise nach Wien, die er für den im Wesentlichen homogenen Teilnehmerkreis zu einer für touristisch geprägte Stadtbesichtigungen ungünstigen Jahreszeit organisiert und in deren Verlauf er unter besonderer Berücksichtigung der lehrplanmäßigen Vorgaben des Unterrichtsfachs Geschichte teilweise selbst Führungen durchgeführt und Vorträge gehalten hat und Führungen durch von ihm ausgesuchte wissenschaftliche Fachkräfte erfolgt sind, als Werbungkosten abziehen, da der Reise ein offensichtlicher beruflicher Anlass zugrunde gelegen hat. 2. Auch bei einem Lehrbeauftragten des Fachs Ethik kann eine Studienreise nach Indien, die zu einer Vielzahl touristisch attraktiver Stätten geführt hat, deren Besuch für jeden anderen Reisenden auch interessant gewesen wäre, nicht deshalb als ausschließlich beruflich veranlasst angesehen werden, weil im Verlauf der Reise auch Hintergrunderfahrungen und -erlebnisse ganz besonderer und intensiver Art. abseits "ausgetretener touristischer Pfade" über und mit Vertretern einheimischer Kultur- und Religionsinstitutionen vermittelt worden sind.

Normenkette: