FG München - Urteil vom 12.03.2009
14 K 1916/07
Normen:
ZKostV § 9 Abs. 2 Nr. 1; VwKostG § 11 Abs. 1; VwKostG § 14 Abs. 2; VwKostG § 15 Abs. 2; ZK Art. 11 Abs. 2 S. 1;

Kosten für Warenuntersuchung durch ZPLA (Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt)

FG München, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 1916/07

DRsp Nr. 2009/13326

Kosten für Warenuntersuchung durch ZPLA (Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt)

1. Eine Warenuntersuchung ist nur dann durch einen Antrag auf Erteilung einer vZTA veranlasst und damit kostenpflichtig, wenn der Antrag zulässig ist. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn die vZTA für eine Ausfuhr in ein Drittland beantragt wird, die Einreihung aber nicht zum Zwecke der Ausfuhrerstattung erfolgen soll.

1. Der Kostenbescheid vom 31. August 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2005 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

ZKostV § 9 Abs. 2 Nr. 1; VwKostG § 11 Abs. 1; VwKostG § 14 Abs. 2; VwKostG § 15 Abs. 2; ZK Art. 11 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin Auslagen in Rechnung gestellt werden durften, die der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) M für die Untersuchung von Waren im Zusammenhang mit der Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) entstanden sind.