LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2018
L 11 KR 373/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 03.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 646/17

Kosten für ZahnersatzbehandlungNaturalleistungsanspruchNaturalleistungsersetzender KostenerstattungsanspruchGenehmigungsfiktionSelbstbeschaffung mit Kostenerstattung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 373/18

DRsp Nr. 2018/7126

Kosten für Zahnersatzbehandlung Naturalleistungsanspruch Naturalleistungsersetzender Kostenerstattungsanspruch Genehmigungsfiktion Selbstbeschaffung mit Kostenerstattung

1. Nach dem Regelungssystem des SGB V entspricht dem Naturalleistungsanspruch der im Anschluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspruch. 2. § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V begrenzt den sich aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspruch schon nach seinem Wortlaut nicht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspruchnahme der Leistung in Natur um die Selbstbeschaffung mit Kostenerstattung. 3. Dies vermeidet eine sachwidrige Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG. 4. Denn nur der Naturalleistungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion ermöglicht auch mittellosen Berechtigten, die nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, ihren Anspruch zu realisieren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.01.2018 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wird, Kosten der Klägerin für Zahnersatzbehandlung gemäß Heil- und Kostenplan vom 02.03.2016 von mehr als insgesamt 1.668,08 EUR zu übernehmen.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette: