FG Niedersachsen - Beschluss vom 02.06.2009
7 V 76/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; FGO § 69;

Kosten für zwei häusliche Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars: Eintragung höherer Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung)

FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 7 V 76/09

DRsp Nr. 2013/4613

Kosten für zwei häusliche Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars: Eintragung höherer Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung)

Zu den Voraussetzungen der AdV gemäß § 69 FGO. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab VZ 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind für Lehrer beruflich veranlasst. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn Lehrer müssen mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule, ihren Unterricht zu Hause vorbereiten und nachbereiten. Der Anspruch der Antragsteller auf effektiven Steuer-Rechtsschutz tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft des Staates zurück.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; FGO § 69;

Tatbestand:

I. Im Klageverfahren, das unter dem Aktenzeichen 7 K 75/09 beim erkennenden Senat anhängig ist, streiten

die Beteiligten für das Steuerjahr 2009 darüber, ob für die Aufwendungen bezüglich ihrer häuslichen