FG Köln - Urteil vom 20.02.2014
11 K 4020/11
Normen:
EStG § 12 Nr 5; EStG § 9 Abs 6;

Kosten zur erstmaligen Ausübung des Berufs des Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

FG Köln, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 11 K 4020/11

DRsp Nr. 2014/6708

Kosten zur erstmaligen Ausübung des Berufs des Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

1) Aufwendungen zur Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer aus den Jahren 2006 und 2007 unterfallen dem Abzugsverbot der §§ 9 Abs. 6 i.V.m. 12 Nr. 5 EStG 2) Die rückwirkende Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist verfassungsgemäß, weil hierdurch eine Rechtsprechungsänderung des BFH korrigiert worden ist und ferner die Rechtslage unklar und verworren war. Es liegt auch kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor.

Normenkette:

EStG § 12 Nr 5; EStG § 9 Abs 6;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

In den Einkommensteuerbescheiden des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 vom 10.06.2009 wurden Einkünfte aus einer Rente berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich 2006 auf 1.266 EUR und 2007 auf 1.274 EUR. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer berücksichtigte der Beklagte hierbei nicht, sondern vielmehr als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von je 4.000 EUR nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug jeweils „0” EUR.