I.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren die Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) mit Urteil vom 26. April 2007 1 K 2276/04 als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hatte die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss stellte die Erinnerungsführerin einen Nichtigkeitsantrag. Dieser wurde durch Beschluss vom 12. Mai 2009 VI K 1/09 als unzulässig abgewiesen und der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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