BFH - Beschluss vom 18.08.2015
III E 4/15
Normen:
GKG -KV Nr. 6500; GKG -KV Nr. 6501;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1598

Kostenansatz bei nur vorsorglich erhobener Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen III E 4/15

DRsp Nr. 2015/17213

Kostenansatz bei nur vorsorglich erhobener Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die Regelung des § 10 KostenVfg, wonach der Kostenbeamte in bestimmten Fällen von dem in § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG angeordneten Kostenansatz absehen darf, ist eine Verwaltungsvorschrift, die nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenbeamten betrifft. 2. NV: Aus § 10 KostenVfg ergibt sich im Außenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenschuldner kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen vom Kostenansatz.

Ein nur vorsorglicher Charakter der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Einfluss auf die nach Abschluss des Verfahrens festzusetzenden Kosten. Denn die Gebührentatbestände gem. Nr. 6500 und Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG unterscheiden nur nach der Art des Abschlusses des Verfahrens.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 6500; GKG -KV Nr. 6501;

Gründe

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wandte sich mit der am 29. Dezember 2014 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2014 6 K 241/10. Der Senat stellte das Verfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2015 ein, nachdem der Erinnerungsführer die Beschwerde mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zurückgenommen hatte.