I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) gegen die Kostenfestsetzung in dem Verfahren II 21/97 Ko durch Beschluß vom 24. Juli 1998 zurückgewiesen. Dem Beschluß war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der es u.a. heißt: "Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten ... die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zu." Die Erinnerungsführer haben gegen den Beschluß des FG Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie war daher durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§§ 132, 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §
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