BFH - Beschluß vom 21.01.1999
VII B 229/98
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 S. 3 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1102

Kostenansatz; Erinnerung

BFH, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen VII B 229/98

DRsp Nr. 1999/5998

Kostenansatz; Erinnerung

§ 149 Abs. 4 Satz 2 FGO a.F. und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., die unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde in Erinnerungssachen über den Kostenansatz zuließen, sind durch das FGO -ÄndG v. 21.12.1992 aufgehoben worden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG i.d.F. durch das Kostenrechts-ÄndG 1994 v. 24.06.1994 (BGBl I, 1325) ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz an den BFH nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 S. 3 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) gegen die Kostenfestsetzung in dem Verfahren II 21/97 Ko durch Beschluß vom 24. Juli 1998 zurückgewiesen. Dem Beschluß war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der es u.a. heißt: "Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten ... die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zu." Die Erinnerungsführer haben gegen den Beschluß des FG Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie war daher durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§§ 132, 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).