BFH - Beschluß vom 25.02.1999
V B 156/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1 ; GKG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1119

Kostenansatz; Umdeutung einer Beschwerde

BFH, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen V B 156/98

DRsp Nr. 1999/4258

Kostenansatz; Umdeutung einer Beschwerde

Eine von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung eingelegte Beschwerde kann nicht in eine Erinnerung umgedeutet werden. Denn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe ist mit seinen Prozesserklärungen grds. beim Wort zu nehmen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1 ; GKG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers als unzulässig ab weil der für ihn als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Beschwerdeführer innerhalb der ihm gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt hatte. Die Kosten des Verfahrens legte das FG dem Beschwerdeführer auf.

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 26. Juni 1998 in eigenem Namen "Beschwerde" gegen den Kostenansatz der in dieser Sache ergangenen Kostenrechnung vom 17. Juni 1998 ein. Zur Begründung führte er aus, das Verfahren sei im Auftrag des Klägers geführt worden; vor Fristablauf sei ihm aber das Mandat entzogen worden.