FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.08.2011
12 K 12253/10
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2; FGO § 70; FGO § 155; FGO § 68; FGO § 135; FGO § 138; AO § 356;

Kostenauferlegung bei doppelter Rechtshängigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 12 K 12253/10

DRsp Nr. 2011/19224

Kostenauferlegung bei doppelter Rechtshängigkeit

Die Kosten eines wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässigen Klageverfahrens sind nicht deshalb dem FA aufzuerlegen, weil es den unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hat (Anschluss an BFH v. 30.7.2009, VIII B 61/09).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 2; FGO § 70; FGO § 155; FGO § 68; FGO § 135; FGO § 138; AO § 356;

Tatbestand:

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 01. November 2010 Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006. Gegen diesen Bescheid war unstreitig zu der Zeit bereits unter dem Aktenzeichen 5 K 5201/09 ein Klageverfahren bei dem 5. Senat des Gerichts anhängig.

Zu dem hier anhängigen Klageverfahren kam es dadurch, dass der Beklagte mit Datum vom 17. Februar 2010 einen Änderungsbescheid über Umsatzsteuer 2006 erließ. In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass der Bescheid den – mit der Klage in dem Verfahren 5 K 5201/09 angegriffenen – Bescheid vom 26. November 2008 ändere. Der Beklagte erteilte dazu eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Statthaftigkeit des Einspruchs, der allerdings folgender Zusatz beigefügt war: