I.
Der Kläger (Kl) ist Fuhrunternehmer, seine Ehefrau, die Klägerin (Klin), Hausfrau. Sie wurden für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Bei Ermittlung des Gewinns des Kl aus Gewerbebetrieb 1996 berechnete der Beklagte (Finanzamt -FA-) abweichend von der Steuererklärung die private Kfz-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG :
"12 % des Listenpreises von 30.000 DM = 3.600 DM;
Eigenverbrauch mit Umsatzsteuer 80 % = 2.880 DM;
Eigenverbrauch ohne Umsatzsteuer 20 % = 720 DM."
Mit Bescheid vom 25.7.1997 setzte das FA die Einkommensteuer 1996 auf 3.926 DM fest.
Dagegen legten die Kl Einspruch ein und beantragten, die private Pkw-Nutzung mit höchstens 50 v.H. der tatsächlichen Kfz-Kosten anzusetzen:
"Kfz-Steuern:
1.634.00 DM
Kfz Versicherung:
709,90 DM
Benzin:
684,00 DM
(ca. 60 l x 0,95 DM x 12 Monate)
Reparaturen:
1.070,38 DM
Summe:
4.098,28 DM
: 2 = 2.049,14 DM;
2.049,11 DM x 80 v.H.
= 1.639,31 DM
+ 15 % Umsatzsteuer
245,90 DM
private Nutzung mit Umsatzsteuer
1.885,21 DM
private Nutzung ohne Umsatzsteuer
409,83 DM."
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