FG Niedersachsen - Beschluss vom 24.03.2015
1 K 204/13
Normen:
FGO § 137; FGO § 138;

Kostenentscheidung - Gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 1.7.2010 für ein Mietwohngrundstück - ; Kostentragungspflicht nach Erledigung in der Hauptsache

FG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 1 K 204/13

DRsp Nr. 2015/9500

Kostenentscheidung - Gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 1.7.2010 für ein Mietwohngrundstück - ; Kostentragungspflicht nach Erledigung in der Hauptsache

Eine Ausprägung des Gleichheitssatzes im Prozessrecht ist die „Waffengleichheit”. Diese gebietet es, das Risiko am Prozessausgang gleichmäßig zu verteilen. Hat das FA dem Begehren des Stpfl. voll entsprochen und haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sind dem FA trotz eigentlich verspäteter Vorlage eines Wertgutachtens seitens des Stpfl. aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Normenkette:

FGO § 137; FGO § 138;

Tatbestand:

I. Nachdem der Beklagte dem Begehren der Klägerin voll entsprochen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Zu den Verfahrenskosten gehören nach § 139 Abs. 1 FGO die Gerichtskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten und die Kosten des Vorverfahrens.

Entscheidungsgründe:

II. Dem Antrag des Beklagten, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, folgt das Gericht nicht.