BFH - Beschluss vom 06.10.2003
VIII S 5/03
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 346
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3732/99

Kostenentscheidung - Überprüfung durch BFH

BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen VIII S 5/03

DRsp Nr. 2003/17484

Kostenentscheidung - Überprüfung durch BFH

Beantragt der Stpfl. die Überprüfung der finanzgerichtlichen Kostenentscheidung durch den BFH, ist der Antrag als Beschwerde auszulegen. Diese ist jedoch nicht statthaft, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz richtet, mit dem die Gegenvorstellung in einer Kostensache zurückgewiesen wurde. Auch über eine "wiederholte Gegenvorstellung" hat ausschließlich das FG zu befinden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Finanzgericht (FG) die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die hiergegen von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Gegenvorstellung hat das FG mit Beschluss vom 20. Januar 2003 10 K 3732/99 E zurückgewiesen, da die Gegenvorstellung mit Rücksicht auf die Neuregelung in § 321a der Zivilprozessordnung unzulässig sei; darüber hinaus --so die Vorinstanz-- wäre sie auch nach "altem Recht" im Hinblick auf den Vortrag einer fehlerhaften Kostenquotelung nicht erfolgreich gewesen. Mit dem an das FG gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2003 beantragt die Klägerin, die Gegenvorstellung dem Bundesfinanzhof (BFH) vorzulegen, damit dieser die Zulässigkeit der Gegenvorstellung feststelle.