Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Finanzgericht (FG) die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die hiergegen von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Gegenvorstellung hat das FG mit Beschluss vom 20. Januar 2003 10 K 3732/99 E zurückgewiesen, da die Gegenvorstellung mit Rücksicht auf die Neuregelung in § 321a der Zivilprozessordnung unzulässig sei; darüber hinaus --so die Vorinstanz-- wäre sie auch nach "altem Recht" im Hinblick auf den Vortrag einer fehlerhaften Kostenquotelung nicht erfolgreich gewesen. Mit dem an das FG gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2003 beantragt die Klägerin, die Gegenvorstellung dem Bundesfinanzhof (BFH) vorzulegen, damit dieser die Zulässigkeit der Gegenvorstellung feststelle.
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