BFH - Beschluss vom 01.04.2004
VIII R 55/03
Normen:
EStG § 7g ; FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1392
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2328/02

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache; § 7g EStG Rücklage für Existenzgründer

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen VIII R 55/03

DRsp Nr. 2004/12942

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache; § 7g EStG Rücklage für Existenzgründer

1. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen i.S. des § 138 Abs. 1 FGO, die Verfahrenskosten der Behörde aufzuerlegen, wenn eine Billigkeitsmaßnahme, mit der dem Klagebegehren abgeholfen wird, offenkundig auch auf rechtlichen Erwägungen beruht.2. Die Frage, ob die mitunternehmerbezogenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG für den Fall der Buchwerteinbringung eines neu gegründeten Einzelunternehmens in eine PersG einschränkend auszulegen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Normenkette:

EStG § 7g ; FGO § 138 ;

Gründe: