BFH - Beschluß vom 24.09.1998
XI B 76/92
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 340

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 24.09.1998 - Aktenzeichen XI B 76/92

DRsp Nr. 1999/581

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

1. Die Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten des Verfahrens ist für das Gericht nicht bindend. Die Einigung kann aber als Anhalt für die Kostenentscheidung dienen, sofern die vorgeschlagene Kostenverteilung nicht dem Verfahrensrecht widerspricht. 2. I.d.R. entspricht es billigem Ermessen, einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über eine gesetzliche zulässige Verteilung der Verfahrenskosten zu folgen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist die Vorentscheidung gegenstandslos und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).