Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, der Behörde als Kläger die Kosten der Klage als einer Insolvenzfeststellungsklage aufzuerlegen.
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