FG Hamburg - Beschluss vom 25.08.2006
5 V 116/06
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 277

Kostenentscheidung bei Erledigung in AdV-Sache

FG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 5 V 116/06

DRsp Nr. 2006/29516

Kostenentscheidung bei Erledigung in AdV-Sache

Die Antragstellerin trägt die Kosten eines Antrages auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, wenn sie nur wenige Tage zuvor gegen die teilweise Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung Einspruch beim Antragsgegner eingelegt hat und dieser dem Einspruch noch vor Zustellung des an das Gericht gerichteten Antrags abhilft.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ; ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.