BFH - Beschluss vom 29.03.2016
V R 41/15
Normen:
AO § 136 Abs. 1 S. 1; AO § 136 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4424/11

Kostenentscheidung bei wechselseitiger Revisionsrücknahme

BFH, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen V R 41/15

DRsp Nr. 2016/9554

Kostenentscheidung bei wechselseitiger Revisionsrücknahme

1. NV: Bei der Revision eines Finanzamts handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift - um eine selbständige Revision, wenn das eingelegte Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt hat, so dass keine Anschlussrevision vorliegen kann. 2. NV: Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten sind den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verhältnismäßig zu teilen. Dabei ist unschädlich, wenn ein Beteiligter sich als Anschlussrevisionskläger bezeichnet hat, wenn er sein Rechtsmittel nur selbständig eingelegt hat.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem sowohl der Kläger als auch das Finanzamt ihre Revision zurückgenommen haben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und das Finanzamt zu 9/10.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 224.200 € festgesetzt.