BFH - Beschluss vom 19.12.2006
X B 192/03
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 497
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5449/99

Kostenentscheidung; Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen X B 192/03

DRsp Nr. 2007/2491

Kostenentscheidung; Erledigung der Hauptsache

1. Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zutreffen.2. Die Kostenfolge hängt daher grundsätzlich von einer summarischen Beurteilung der Frage ab, wie - ausgehend vom bisherigen Sach- und Streitstand - das Gericht voraussichtlich entschieden hätte, wenn es nicht zur Erledigung des Verfahrens gekommen wäre.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1993 bis 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten im Streitzeitraum Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 1993 bis 1996 ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die folgenden zu versteuernden Einkommen und setzte die folgenden Steuerbeträge fest:

Jahr zu versteuerndes Steuer, Soli, KiSt durchschnittlicher

Einkommen Steuersatz

1993 233 010 DM 86 601 DM 37,17 %

1994 240 789 DM 91 050 DM 37,81 %

1995 314 334 DM 140 823 DM 44,80 %

1996 398 049 DM 192 508 DM 48,36 %