Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2018, 31 O 46/ 17, dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten trägt.
2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
I.
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