OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.10.2018
20 W 18/18
Normen:
AktG § 99; GNotKG § 25; GNotKG § 27;
Fundstellen:
NZG 2019, 34
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 46/17 AktG

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 20 W 18/18

DRsp Nr. 2018/17189

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 S. 1 AktG ist in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 3 S. 2 AktG) unverändert auch nach Überführung der kostenrechtlichen Bestimmungen von der Kostenordnung (KostO) in das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit der Folge anwendbar, dass sich aus dieser Anwendung die Entscheidungsschuldnerschaft nach § 27 Nr. 1 GNotKG ergibt. Insbesondere aus § 25 Abs. 3 GNotKG folgt nichts Anderes. Dementsprechend hat in Statusverfahren auch im Beschwerdeverfahren weiterhin im Grundsatz die Gesellschaft die Gerichtskosten zu tragen, soweit die Kostentragung des Antragstellers nicht ausnahmsweise der Billigkeit entspricht. (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2018, 31 O 46/ 17, dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten trägt.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 99; GNotKG § 25; GNotKG § 27;

Gründe

I.