BFH - Urteil vom 23.06.2015
III R 31/14
Normen:
EStG § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 1; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 28
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2070/13 1994

Kostenentscheidung im Einspruchsverfahren wegen der Festsetzung von ohne Anrechnung von Kindergeld gewährten Sozialleistungen

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen III R 31/14

DRsp Nr. 2015/16153

Kostenentscheidung im Einspruchsverfahren wegen der Festsetzung von ohne Anrechnung von Kindergeld gewährten Sozialleistungen

1. Kostenerstattung kann auch beansprucht werden, wenn sich der Einspruch nicht gegen eine Kindergeldfestsetzung richtet, sondern gegen den als Abrechnungsbescheid zu qualifizierenden Hinweis, dass wegen des Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers kein Kindergeld an den Berechtigten gezahlt wird. 2. Der Einspruch ist auch dann erfolgreich, wenn er von der Familienkasse nicht im Sinne des Einspruchsführers formell beschieden wird, sondern sein wirtschaftliches Interesse durch unmittelbare Zahlung des Sozialleistungsträgers an ihn erfüllt wird. 3. Der Einspruch ist vollen Umfangs erfolgreich, wenn während des Einspruchsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mehr als der letztlich zugesprochene Betrag gefordert wurde.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. August 2014 11 K 2070/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 1; AO § 218 Abs. 2;

Gründe

I.