FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.04.2001
2 V 13/01
Normen:
FGO § 138 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 1061

Kostenentscheidung im erledigten Aussetzungsverfahren, in welchem das FA entgegen dem Antrag die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 2 V 13/01

DRsp Nr. 2001/8682

Kostenentscheidung im erledigten Aussetzungsverfahren, in welchem das FA entgegen dem Antrag die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat

Entspricht das FA einem vor Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur teilweise, da es die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht, obwohl der Antragsteller eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Kosten des von beiden Seiten für erledigt erklärten Verfahrens in Höhe von 25 v.H. trägt, dem Wert der Einschränkung der begehrten Aussetzung der Vollziehung durch die Anordnung der Sicherheitsleistung

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3;

Entscheidungsgründe:

I.