Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2017 XI B 65/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 26. September 2017 XI B 65/17 (BFH/NV 2018, 240) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2012) mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die geltend gemachten Zulassungsgründe seien überwiegend nicht hinreichend dargelegt und lägen im Übrigen nicht vor.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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