BFH - Beschluss vom 23.01.2018
XI S 28/17
Normen:
FGO § 143 Abs. 1, § 133a, § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 533
Vorinstanzen:
BFH, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 65/17

Kostenentscheidung im Verfahren der Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen XI S 28/17

DRsp Nr. 2018/3323

Kostenentscheidung im Verfahren der Anhörungsrüge

NV: Im Verfahren der Anhörungsrüge ist gemäß § 143 Abs. 1 FGO eine Kostenentscheidung zu treffen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2017 XI B 65/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 1, § 133a, § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 26. September 2017 XI B 65/17 (BFH/NV 2018, 240) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2012) mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die geltend gemachten Zulassungsgründe seien überwiegend nicht hinreichend dargelegt und lägen im Übrigen nicht vor.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.