FG Hamburg - Beschluss vom 11.07.2008
8 K 44/08
Normen:
FGO § 137 ; FGO § 138 ;

Kostenentscheidung in Schätzungsfällen bei nachgereichter Steuererklärung

FG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 8 K 44/08

DRsp Nr. 2008/17731

Kostenentscheidung in Schätzungsfällen bei nachgereichter Steuererklärung

Die Kosten des Verfahrens sind auch dann grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, wenn das Finanzamt einen Schätzungsbescheid im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nach Einreichung der Steuererklärung abändert.

Normenkette:

FGO § 137 ; FGO § 138 ;

Entscheidungsgründe:

Da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 Abs. 1 FGO nurmehr nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 138 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 FGO, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.