FG Hamburg - Beschluss vom 14.03.2007
1 K 218/02
Normen:
FGO § 138 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1460

Kostenentscheidung nach § 138 FGO bei isolierter Aufhebung der Einspruchsentscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 218/02

DRsp Nr. 2007/8450

Kostenentscheidung nach § 138 FGO bei isolierter Aufhebung der Einspruchsentscheidung

Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung bilden im Gerichtsverfahren grundsätzlich einen Verbund. Erhebt der Kläger eine - nicht isolierte - Anfechtungsklage und hebt die Finanzbehörde während des Klageverfahrens lediglich die, den Ursprungsbescheid nur bestätigende, Einspruchsentscheidung auf, ist damit dem prozessualen Anfechtungsbegehren des Klägers nicht stattgegeben. Erklären die Beteiligten gleichwohl den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist die Kostenentscheidung auch nicht teilweise nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO, sondern allein nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Im Streitfall hat das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist von der Erledigung des gesamten Rechtsstreits in der Hauptsache auszugehen. Das Gericht hat wegen der konstitutiven Wirkung der abgegebenen Erklärungen nicht zu prüfen, ob und inwieweit der Rechtsstreit tatsächlich eine Erledigung gefunden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1972 - VII B 46/71 - BStBl II 1972, 706; vom 27. Juli 1988 - VI B 2/88 - BFH/NV 1989, 190 und vom 15. April 1986 - VII R 152/83 - BFH/NV 1986, 575).