FG Hamburg - Beschluss vom 08.11.2002
IV 58/00
Normen:
FGO § 137 ; FGO § 138 Abs. 1 ;

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

FG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen IV 58/00

DRsp Nr. 2003/6612

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Die Vorschrift des § 137 FGO ist auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 137 ; FGO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem sie sich gegen die Heranziehung zu Abgaben für bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mitgeführter Schmuckstücke wendet.

Die Klägerin reiste am 8.8.1999 aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie benutzte auf dem Flughafen Hamburg - Terminal 4 - den grünen Ausgang "Anmeldefreie Waren" des Zollamtes Hamburg-Flughafen. Ausweislich der in der Sachakte (Bl. 1 f.) befindlichen Meldung über einen Aufgriff gemäß § 32 ZollVG führte die Klägerin im aufgegebenen Reisegepäck - u.a. - ein Schmuckset aus Gold bestehend aus Halskette, Armkette, Ring und Ohrstecker mit sich. In der Aufgriffsmeldung heißt es weiter: Die Klägerin habe mündlich erklärt, den Schmuck in der Türkei käuflich erworben zu haben; dessen Zollwert werde auf DM 835,- beziffert. Daraufhin erließ das Zollamt Hamburg-Flughafen noch am 8.8.1999 einen mündlichen Zollbescheid und zog die Klägerin zur Entrichtung von Eingangsabgaben in Höhe von DM 267,20 heran.