BFH - Beschluss vom 18.03.2013
III R 5/09
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 404/08

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen III R 5/09

DRsp Nr. 2013/7365

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

1. NV: Hat sich der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärungen des Klägers und der Beklagten in der Hauptsache erledigt, kommt es nicht darauf an, ob auch das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen eine Erledigungserklärung abgibt. 2. NV: Es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten zu tragen hat. 3. NV: § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist im Rahmen der Kostenentscheidung, die nach Teilabhilfe und insgesamt erfolgter Hauptsacheerledigung zu treffen ist, anwendbar.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918; vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53). Gemäß § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der BFH durch Beschluss nur noch über die Kosten zu entscheiden.