BFH - Beschluss vom 18.07.2019
VII R 9/19 (VII R 4/09)
Normen:
FGO § 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2284/04

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, deren Fortgeltung aber anordnet

BFH, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen VII R 9/19 (VII R 4/09)

DRsp Nr. 2019/12725

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, deren Fortgeltung aber anordnet

Hat das BVerfG entschieden, dass eine Steuerrechtsnorm mit Bestimmungen des GG unvereinbar ist und die Fortgeltung der Vorschrift bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet, und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entspricht es billigem Ermessen, der Finanzbehörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 25.11.2008 - 2 K 2284/04 ist gegenstandslos.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1;

Gründe

I.