BFH - Beschluss vom 18.06.2013
III R 19/09
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1810/08

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch teilweise Bewilligung des beantragten Kindergeldes

BFH, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen III R 19/09

DRsp Nr. 2013/18793

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch teilweise Bewilligung des beantragten Kindergeldes

1. NV: Es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten zu tragen hat. 2. NV: § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist im Rahmen der Kostenentscheidung, die nach Teilabhilfe und insgesamt erfolgter Hauptsacheerledigung zu treffen ist, anwendbar.

Es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten zu tragen hat.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2;

Gründe

1. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).