BFH - Beschluss vom 27.10.2005
VI R 291/94
Normen:
FGO § 143 § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 343
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5322/88

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: Hinnahme eines verfassungswidrigen Rechtszustandes für die Vergangenheit

BFH, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen VI R 291/94

DRsp Nr. 2006/86

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: Hinnahme eines verfassungswidrigen Rechtszustandes für die Vergangenheit

Hat ein Stpfl. nach einer Entscheidung des BVerfG für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Stpfl. bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können.

Normenkette:

FGO § 143 § 138 ;

Gründe:

Die verheirateten, zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragten u.a. den Einkommensteuerbescheid für 1987 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, da der Bescheid fehlerhaft adressiert sei. Ferner beanstandeten sie, dass sowohl ihr Grundfreibetrag als auch die Freibeträge für ihre zwei minderjährigen Kinder zu gering bemessen seien. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision begehrten die Kläger einen (gemeinsamen) Grundfreibetrag in Höhe von 20 000 DM sowie Kinderfreibeträge in Höhe von 12 000 DM pro Kind.