Die verheirateten, zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragten u.a. den Einkommensteuerbescheid für 1987 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, da der Bescheid fehlerhaft adressiert sei. Ferner beanstandeten sie, dass sowohl ihr Grundfreibetrag als auch die Freibeträge für ihre zwei minderjährigen Kinder zu gering bemessen seien. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrten die Kläger einen (gemeinsamen) Grundfreibetrag in Höhe von 20 000 DM sowie Kinderfreibeträge in Höhe von 12 000 DM pro Kind.
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