FG Sachsen - Beschluss vom 31.08.2010
6 K 905/08
Normen:
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; HGB § 249; FGO § 138;

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; Minderung der Rekultivierungsrückstellung eines Kiesabbauunternehmens um zu erwartende Vorteile aus Fremdverkippungen

FG Sachsen, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 6 K 905/08

DRsp Nr. 2011/11206

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; Minderung der Rekultivierungsrückstellung eines Kiesabbauunternehmens um zu erwartende Vorteile aus Fremdverkippungen

1. Haben die Beteiligten nach einer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erzielten Einigung übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so sind die Kosten anhand der Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach billigem Ermessen zu verteilen. 2. Eine Rückstellung für Aufwendungen für die Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen während der Kiesgewinnung ist nicht zu passivieren, wenn die zu erwartenden Einnahmen des Abbauunternehmens aus Kippgebühren aus Verträgen mit Dritten über das Abkippen von Material die voraussichtlich anfallenden Rekultivierungsaufwendungen übersteigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; HGB § 249; FGO § 138;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten stritten um die Anrechenbarkeit von zukünftigen Kippgebühren bei der Bildung einer Rückstellung für Wiederauffüllung und Rekultivierung einer Kiesgrube.