FG Thüringen - Beschluss vom 01.03.2010
2 K 816/09
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; Mögliche Verfassungswidrigkeit der unbefristeten Erhebung des Solidaritätszuschlags

FG Thüringen, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 2 K 816/09

DRsp Nr. 2010/11740

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; Mögliche Verfassungswidrigkeit der unbefristeten Erhebung des Solidaritätszuschlags

1. Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist auch zu berücksichtigen, dass das angewendete Gesetz möglicherweise verfassungswidrig ist. Allerdings ist die Rechtslage im Rahmen der Kostenentscheidung nicht eingehend zu prüfen. 2. Im Streitfall sah das FG die gegenseitige Kostenaufhebung als ermessensgerecht an, da völlig offen sei, wie das BVerfG über die ihm vom Niedersächsischen FG mit Beschluss v. 25.11.2009 (Az. 7 K 143/08) vorgelegte Frage, ob der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer angesichts seiner Unbefristetheit verfassungswidrig ist, entscheiden werde.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Entscheidungsgründe: