BFH - Beschluss vom 23.01.2013
VII B 135/12
Normen:
FGO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 948

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen VII B 135/12

DRsp Nr. 2013/8021

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens

NV: Ein finanzgerichtliches Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist.

Die auf § 74 FGO gestützte Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren erscheint ermessensfehlerfrei.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen eines von diesem gegen sie erlassenen Abrechnungsbescheids.

Der Klägerin ist vom FG durch Verfügung der Vorsitzenden aufgegeben worden, sich bis zum 13. Juli 2012 darüber zu erklären, ob sie einem Ruhen dieses Verfahrens zustimme. Die Klägerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 dem FG mitgeteilt, dass sie kein Ruhen des Verfahrens möchte, sondern umfassende Einsicht in die Akten --auch in die dem Amtsgericht (AG) vorliegenden-- und eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 15. September 2012 begehre.