BFH - Beschluss vom 18.03.2013
III R 35/10
Normen:
FGO § 138 Abs. 2 S.1; FGO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3244/08

Kostenentscheidung nach Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Gewährung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen III R 35/10

DRsp Nr. 2013/17346

Kostenentscheidung nach Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Gewährung von Kindergeld

Hat sich das Verfahren betreffend die Bewilligung von Kindergeld dadurch erledigt, dass die Familienkasse dem Antrag des Klägers teilweise entsprochen hat, so sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2 S.1; FGO § 138 Abs. 1;

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918; vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53). Gemäß § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der BFH durch Beschluss nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Für den durch die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bewirkten Wegfall der Rechtshängigkeit der Hauptsache kommt es nicht darauf an, dass auch das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen eine Erledigungserklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 1975 , BFHE 115, , und in BFH/NV 2013, 53).