OLG München - Beschluss vom 13.04.2018
7 W 311/18
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2; HGB § 89b;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 11212/17

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits mit wechselseitigen Ansprüchen aus einem HandelsvertreterverhältnisRechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Handelsvertreter Ausgleichsanspruchs

OLG München, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 7 W 311/18

DRsp Nr. 2018/5808

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits mit wechselseitigen Ansprüchen aus einem Handelsvertreterverhältnis Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Handelsvertreter Ausgleichsanspruchs

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Geschäftsherr damit rechnen musste, dass der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch alsbald einklagt.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 12.02.2018, Az. 12 HK O 11212/17, in Ziffer 1. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.617,12 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2; HGB § 89b;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche der Beklagten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit der Beklagten.

Die Klägerin produziert und vertreibt Damenmode. Die Beklagte war für die Klägerin als Handelsvertreterin tätig. Die Klägerin hat den zwischen den Parteien bestehenden Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 14.10.2016 (Anl. K 3) zum 30.04.2017 gekündigt.