BFH - Beschluss vom 18.06.2012
III R 12/09
Normen:
FGO § 138 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 176/05

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Revisionsverfahrens betreffend die Bewilligung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen III R 12/09

DRsp Nr. 2012/16048

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Revisionsverfahrens betreffend die Bewilligung von Kindergeld

1. NV: Das Revisionsverfahren kann von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt werden. 2. NV: In diesem Fall ist über die Kosten des Revisionsverfahrens unter entsprechender Anwendung des § 138 FGO zu entscheiden; auch der Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. 3. NV: Das FG-Urteil erwächst bei auf das Rechtsmittelverfahren beschränkten Erledigungserklärungen mit seinem Ausspruch zur Hauptsache und zu den Kosten in Rechtskraft.

Hat die Familienkasse durch Vollabhilfe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die im Revisionsverfahren allein streitige Frage nach der Anwendbarkeit der deutschen Kindergeldvorschriften nunmehr in Übereinstimmung mit der Klägerin und der Auffassung der Vorinstanz bejaht, so entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz aufzuerlegen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2 S. 1;

Gründe