FG Köln - Beschluss vom 09.02.2012
15 K 3613/11
Normen:
AO § 364b; FGO § 79a Abs 1, Abs 4; EStG § 25 Abs 3 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 111

Kostenentscheidung nach Hauptsacherledigung

FG Köln, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 15 K 3613/11

DRsp Nr. 2012/6088

Kostenentscheidung nach Hauptsacherledigung

1) Die Kosten des Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahrens nach Erledigung eines Streits über die Rechtmäßigkeit einer Nichtberücksichtigung der verspätet eingereichten Einkommensteuererklärung, für die eine knapp bemessene Ausschlussfrist nach § 364b AO gesetzt worden war, sind gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen hälftig zu teilen, wenn nicht absehbar ist, wie sich das Verfahren in der Hauptsache entschieden hätte. 2) Es ist ungewiss, ob eine Ausschlussfrist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung von knapp unter einem Monat im Sinne von § 364b AO angemessen lang ist.

Normenkette:

AO § 364b; FGO § 79a Abs 1, Abs 4; EStG § 25 Abs 3 Satz 1;

Gründe

I.