OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2021
22 W 5/21
Normen:
GKG § 6; GKG § 21 GKG; GKG § 66 GKG; GKG -KV Nr. 1211;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1006
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 375/18

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung am Landgericht eingereichten Klage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 22 W 5/21

DRsp Nr. 2021/7084

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung am Landgericht eingereichten Klage

1. Reicht eine nicht anwaltlich vertretene Partei Klage beim Landgericht ein und nimmt sie später zurück, ist die Gerichtsgebühr entstanden.2. Unter den Voraussetzungen des § 21 GKG kann in diesem Fall von einer Erhebung abgesehen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 9.9.2020 wird zurückgewiesen.

Gemäß § 21 GKG werden die Gerichtskosten für die Klage vom 4.12.2018 in Form der Kostenrechnung vom 8.8.2019 nicht erhoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 6; GKG § 21 GKG; GKG § 66 GKG; GKG -KV Nr. 1211;

Gründe

I.

Der Kläger reichte unter dem 4.12.2018 ohne anwaltliche Vertretung vor dem Landgericht Darmstadt eine Klage über 15 Millionen € gegen die X AG ein. Nach Anforderung eines Vorschusses i.H.v. 167.208 € stellte er am 23.1.2018 Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe unter dem 3.4.2019 abgelehnt und auf den Einspruch des Klägers der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat unter dem 12.7.2019 (…/19) die Beschwerde zurückgewiesen.