VGH Bayern - Beschluss vom 08.05.2017
15 CS 16.1773
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 16.1209

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien

VGH Bayern, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen 15 CS 16.1773

DRsp Nr. 2018/14113

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

Ziffer I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. August 2016 sind wirkungslos geworden.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Das nach zwischenzeitlicher Ruhendstellung fortgesetzte und nunmehr durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien (Schriftsätze vom 28. April 2017 und vom 3. Mai 2017) beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in Ziffer I. und Ziffer II. wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO entsprechend, vgl. BayVGH, .v. 21.10.2010 - 8 CE 10.1285 - juris Rn. 1; B.v. 28.9.2016 - 15 CE 16.1374 - juris Rn. 7).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 18).