Das Verfahren wird eingestellt.
II.Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. November 2013 ist wirkungslos geworden.
III.Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
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